Beispiel für ein medizinisch-psychologisches Gutachten für die Feststellung der Fahreignung

Die polnische Übersetzung des Gutachtens ist in dem Blogartikel „Opinia medyczno-psychologiczna – niedzane MPU“ zu finden.

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Medizinisch-Psychologisches Gutachten

Landkreis XX [Aktenzeichen]
Fahrerlaubnisbehörde [Name]

Auf Veranlassung der obengenannten Verkehrsbehörde unterzog sich Herr X am XX.XX.XXXX einer medizinisch-psychologischen Fahreignungsuntersuchung.

Die Untersuchung wurde mit Unterstützung einer vereidigten Dolmetscherin, Frau X, durchgeführt. Es wurden Belege darüber eingesehen, dass es sich um einen beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer handelt.

Herr X ist Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis und hat die Wiederanerkennung seiner polnischen Fahrerlaubnisklassen A+CE beantragt, um von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu können.

Behördlicherseits bestehen jedoch erhebliche Bedenken bezüglich der Eignung des Untersuchten zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Bedenken beziehen sich auf die auf der folgenden Seite dargestellte Sachlage.

Fragestellung der Behörde

Ist zu erwarten, dass Herr X auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 und 2 (Fahrerlaubnisklassen A und CE) in Frage stellen?

Ist trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht zu erwarten, dass Herr X erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?

Folgende Sachlage:

  • Am XX.XX.XXXX Trunkenheitsfahrt mit einem Lkw gegen 12.05 Uhr mit 2,91 Promille zum Zeitpunkt der durchgeführten Blutentnahme um 13.20 Uhr. Um 13.50 Uhr wurde eine BAK von 2,8 Promille festgestellt.
  • Am XX.XX.XXXX, Fahren ohne Fahrerlaubnis in 275 Fällen mit dem Lkw

Das vorliegende Gutachten wurde auf der Grundlage der Festlegungen in der geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Begutachtung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erstellt.

Bei der Erhebung und Interpretation der Befunde wurden insbesondere folgende wissenschaftliche Grundlagen einbezogen:

  • Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung — Beurteilungskriterien, 3. Auflage 2013, Hrsg.: DGVP/DGVM, Schubert, W. Dittmann, V. Brenner-Hartmann, J., Kirschbaum Verlag Bonn
  • Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Bearbeitet von Gräcmann, N., Albrecht, M., Bundesanstalt für Straßenwesen) in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775).

Entsprechend der Fahrerlaubnis-Verordnung sind Fahreignungsuntersuchungen anlassbezogen durchzuführen. Es war demzufolge nicht auf die Gesamtheit der Persönlichkeit des Untersuchten einzugehen, sondern es waren nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu betrachten, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (vgl. Anlage 4a Punkt lb der FeV).

Unmittelbar zu Beginn der Untersuchung hat die Gutachterin Herrn X über Gegenstand und Zweck der Untersuchung, den gesamten Untersuchungsablauf und die Verfahrensweise bis zur Versendung des Gutachtens informiert.

Zu Vorgeschichte und Prognose

Begründung der Eignungsbedenken

Bei Fahrern, die durch Verkehrsverstöße mit und ohne Alkohol aufgefallen sind, ist damit zu rechnen, dass es bei ihnen erneut zu Trunkenheitsauffälligkeiten und auch zu anderen Verkehrszuwiderhandlungen kommen wird. Dies deutet auf eine zweifache Problematik hin.

Wissenschaftliche Untersuchungen belegen zum einen, dass Fahrer, die unter Alkoholeinfluss (ab 0,8 Promille) am Straßenverkehr teilnehmen, in einer unüblichen, unkontrollierten Weise dem Alkohol zusprechen. Bei einem solchen Trinkverhalten ist eine konsequente Trennung von Trinken und Fahren nicht mehr gewährleistet. (Kunkel, E. (1987): „Trunkenheitsdelikt und Fahreignung“, DAR 56, 2, S. 41 ff.)

Verkehrsmedizinische Untersuchungen deuten darauf hin, dass der sogenannte „Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 Promille verträgt und zu sich nehmen kann und dass Personen, die Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden (Kunkel, E. (1985). Angaben zum Trinkverhalten: Soziales Trinken und Blutalkoholkonzentration. Blutalkohol, 22, S. 341-356; Kunkel, E. (1987). Kontrolliertes Trinken und Abstinenz als Therapieziele bei Alkoholikern. Suchtgefahren, 33, S. 383-404; Stephan, E. (1986). Die Legalbewährung von nachgeschulten Alkoholersttätern in den ersten zwei Jahren unter Berücksichtigung ihrer BAK-Werte. Zeitschrift für Verkehrssicherheit, 23, S. 2-9; Schneider (1986). 24. Deutscher Verkehrsgerichtstag. Hrsg: Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft, S. 326f., 338f.).

Zum anderen liegen auch den Auffälligkeiten ohne Alkohol Gewohnheiten zugrunde, die zu einer Wiederholung des Fehlverhaltens und damit zu erhöhter Gefährdung führen.
(Kunkel, E.: „Prognose der Auffälligkeit“, Köln 1979; Gebers, M.A., Peck, R.C.: „Basic California Traffic Conviction and Accident Record Facts“, Dept. Mit.Vehicles, Sacramento, Ca., 1987).

Die Deliktart „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ charakterisiert die grundsätzliche Einstellung eines Menschen zur Verkehrssicherheit, da die Entscheidung, dieses Delikt zu begehen, in der Regel nicht unter Zeitdruck gefällt wird, sondern Ausdruck eines Handlungsvorsatzes ist.

Bei Delikten, deren Unrechtsgehalt in der Regel bereits vor Antritt der Fahrt erkennbar ist, handelt es sich um Verfehlungen, denen hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens eine negative prognostische Bedeutung zukommt. Bei solchen Delikten stellt der Fahrer seine subjektiven Bedürfnisse bewusst über die normativen Gegebenheiten des Straßenverkehrs.

Voraussetzungen für eine günstige Prognose bezüglich der alkoholbezogenen Fragestellung.

Da somit erhebliche Aspekte der Vorgeschichte darauf schließen lassen, dass mit ähnlichen Verhaltenstendenzen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss, sind zur Begründung einer günstigen Verkehrsverhaltensprognose folgende Merkmale des Entwicklungsprozesses seit dem Deliktgeschehen (sogenannte Hypothesen) zu prüfen:

  • Zunächst ist es erforderlich, dass die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde erhoben werden können und im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar sind.

Dazu gehört u.a. eine widerspruchsfreie Befundlage. Der Untersuchte kooperiert in einem situationsangemessenen Maß und die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen sind zu erhalten.

  • Bei Alkoholabhängigkeit sollte eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutische unterstützte Problembewältigung zu einer stabilen Abstinenz geführt haben. Die Abstinenz ist durch geeignete medizinische Untersuchungen nachzuweisen. Sie sollte motivational gefestigt sein und als stabil bezeichnet werden können.
  • Wenn der Untersuchte nicht dauerhaft in der Lage ist, mit Alkohol kontrolliert umzugehen, ist ein konsequenter und stabiler Verzicht auf den Konsum von Alkohol zu fordern. Die Abstinenz ist durch geeignete medizinische Untersuchungen nachzuweisen.
  • Sofern eine Alkoholgefährdung vorlag, die sich in gesteigerter Alkoholgewöhnung, unkontrollierten Trinkepisoden oder ausgeprägten Entlastungstrinken äußerte, liegt nunmehr aufgrund eines angemessenen Problembewusstseins ein ausreichend verändertes Trinkverhalten vor, so dass von einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum ausgegangen werden kann.
  • Eine unkontrollierte Kopplung bestimmter Trinkanlässe mit dem Führen eines Fahrzeuges besteht nicht mehr.
  • Sollten Defizite festgestellt werden, so ist zu prüfen, ob diese durch einen Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 für alkoholauffällige Kraftfahrer genügend beeinflussbar sind.
  • Ferner dürfen aus verkehrsmedizinischer Sicht keine die Fahreignung ausschließenden Beeinträchtigungen vorliegen.
  • Es dürfen keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der geistigen und/oder psychisch-funktionalen Voraussetzungen bestehen.

Eine im Gesamtergebnis positive Verkehrsverhaltensprognose kann nur dann gestellt werden, wenn alle für den Einzelfall relevanten Merkmale des Veränderungsprozesses (Hypothesen wie oben dargestellt) bestätigt werden können, also alle an den Untersuchten zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Die behördlichen Eignungszweifel können nicht ausgeräumt werden, wenn mindestens eine der für die Fragestellung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt ist. Dies gilt auch dann, wenn der medizinische bzw. der psychofunktionale Untersuchungsteil für sich genommen zu einer günstigen Beurteilung kommen. Eine einzelne Hypothese trägt also in solchen Fällen das Gesamtergebnis. Die Datenerhebung in der psychologischen Exploration erfolgt bis zur Entscheidungsreife.

Gemäß Anlage 4a, Punkt 2b, der Fahrerlaubnis-Verordnung richtet sich der Umfang des Gutachtens nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.

Medizinischer Teil

Gutachter: Dipl.-Med. Michael Finis

Für die verkehrsmedizinische Untersuchung beantwortete Herr XX schriftlich „Fragen zur verkehrsmedizinischen Untersuchung“ mit persönlichen Angaben zu seiner Gesundheitsvorgeschichte.

Vorgelegte Befunde

Es wurden für die behördliche Fragestellung folgende relevante medizinische Befunde vorgelegt:

3 Haaranalysen auf EtG (Ethylglucuronid; direktes Alkoholabbauprodukt) zum Beleg einer Alkoholabstinenz/ 4 Bescheinigungen des DEKRA e.V. Dresden

Termine der Probeentnahmen Datum der Bescheinigung
XX.XX.XXX
XX.XX.XXX
XX.XX.XXX

Länge des jeweils untersuchten Haarabschnittes: 3 cm.
Ergebnisse: In den analysierten Haarabschnitten war kein EtG nachweisbar.

Für jede der vorgenannten Untersuchungen gilt: Probeentnahme und Versand erfolgten entsprechend den Beurteilungskriterien. Die Identität des Untersuchten wurde vorab geprüft. Das Labor ist nach DIN ISO EN 17025 für forensische Alkohologie akkreditiert.

Der kopfnahe Haarabschnitt des Hinterhauptes wurde mit einem beweisenden Analyseverfahren (Flüssigkeitschromatografie, gekoppelt mit Massenspektroskopie) untersucht.

Die Bestimmungsgrenze lag bei 0,007 ng/mg (= 7 pg/mg). Ein zweites Haarbündel wurde zur Sicherung einer Rückstellprobe (18 Monate) entnommen. Kopfhaare wachsen im Durchschnitt 1 cm pro Monat.

Die Untersuchungsergebnisse stützen die Angaben einer Alkoholabstinenz in den letzten 3 Monaten vor der jeweiligen Probenentnahme.

Anamnese

Die Erhebung der gesundheitlichen Vorgeschichte ergab keine Hinweise auf eine für die Fragestellung der Behörde relevante körperliche, psychische oder neurologische Erkrankung.
Es besteht keine Dauermedikation.

Eine frühere ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch bzw. einer Alkoholabhängigkeit wurde ausdrücklich verneint.

Angaben zum Alkoholkonsum: Alkoholverzicht bestehe seit 20.11.13.

Untersuchungsbefunde

xx-jähriger Mann in gutem Allgemein- und normalgewichtigem Ernährungszustand.

Gewicht:
Blutdruck:
Puls:
Herz:
Abdomen:
Haut:
Vegetativum:
Koordination:
Finger-Nase-Versuch:
Finger-Finger-Versuch:
Seiltänzergang:
Einbeinstand:
Pupillenreaktion:
Psyche:
Sehvermögen:
Sehtest:
Leberenzym-Werte:

Psychologischer Teil:

Gutachterin: Dipl.-Psych. Birgit Lieske

Allgemeine Angaben

Mit Unterstützung durch eine anlassbezogene schriftliche Befragung wurden persönliche Daten erfragt, die die allgemeine und die berufsbezogene Lebenssituation des Untersuchten betreffen. Die entsprechende Information diente dazu, mögliche Rahmenbedingungen kennenzulernen, die für die Beantwortung der behördlichen Fragestellung von Bedeutung sein können. Wie vorn unter Bezug auf die Fahrerlaubnis-Verordnung bereits angegeben, werden nachstehend Daten aus Fragebögen im Gutachten nur dann wiedergegeben, wenn sie für die Beantwortung der Fragestellung von Bedeutung sind. Folgende Fragebögen wurden von Herrn XX bearbeitet: „Fragen zur Person“, „Fragen zu Alkoholwirkungen“, „Fragen zum Verkehrsverhalten“.

Verkehrserfahrung

Hinsichtlich seiner Verkehrserfahrungen teilte Herr XX mit, dass erstmals im Jahr 1989 eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Durchschnittliche jährliche Fahrleistung: 100 Tkm.

Vorgelegte Befunde

Bescheinigung der Suchtberatung Schwedt (LK Uckermark, Gesundheitsamt, Frau Richter, Sozialarbeiterin) vom 15.10.21. Danach nahm der Untersuchte vom 08.01.20
bis 15.10.21 insgesamt 4 einstündige Einzelgespräche in der Suchtberatungsstelle wahr.

Bescheinigung einer Behandlungseinrichtung für suchtkranke Menschen, Barlinek (Mag. Marian Pedziszcak, Psychologe, juristischer Sachverständiger) sowie die Beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen vom 11.12.19 Darin wurde Folgendes ausgeführt:

„Herr XX hat in der Zeit 2013/2014 mit Erfolg das grundsätzliche Programm der Therapie für alkoholkranke Menschen beendet. Seit 6 Jahren ist er Nichttrinker. Es ist keine Entziehungskur notwendig.“

Exploration

In der psychologischen Exploration, dem Untersuchungsgespräch zur Vorgeschichte und zu den jetzt vorherrschenden die Einstellungen und Verhaltensweisen wurden dem Untersuchungsanlass entsprechend einerseits das Problemfeld der Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle bei Trinkanlässen, die Ausprägung und Verfestigung der Trinkgewohnheiten, der Kenntnisstand zum Problem der Alkoholeinwirkung beim Führen von Kraftfahrzeugen sowie die Vorstellungen des Untersuchten zur Vermeidung von Trunkenheitsfahrten angesprochen. Andererseits kamen die im engen Sinne verkehrsrechtliche Deliktlage sowie die diesbezüglichen Einstellungen und Verhaltensbereitschaften des Untersuchten zur Sprache.

Die Angaben von Herrn XX wurden während des Gespräches in den Computer eingegeben und z.T. wörtlich protokolliert. Gegebenenfalls werden nachfolgend auch Daten aus der schriftlichen Befragung mit dargestellt.

Über seine persönliche Situation machte Herr Lacek u. a. die folgenden Angaben: XXX

Mögliche Fragen, die während dieses Untersuchungsteils gestellt werden:

• Wie sah der Alkoholkonsum in den Jahren vor dem Trunkenheitsdelikt aus?
• Konkrete Trinkmengen und -häufigkeiten
• Weshalb haben Sie am Delikttag Alkohol getrunken?
• Ob Sie im Deliktvorfeld über einen längeren Zeitraum einen höheren Alkoholkonsum betrieben habe?
• Bisherige Trinkmotiviation
• Wie bewerten Sie Ihren stattgehabten Alkoholkonsum im Vorfeld der Auffälligkeit aus heutiger Sicht bewerte?
• Haben Sie in der Vergangenheit Filmrisse?
• Wie sieht Ihr Alkoholkonsum im Zeitraum nach dem Trunkenheitsdelikt aus?
• Weshalb haben Sie Ihr Trinkverhalten in Form von Alkoholverzicht geändert?
• Was hat sich seit Abstinenzbeginn in Ihrem Leben verändert?
• Wie wird Ihr zukünftiger Alkoholkonsum aussehen?
• Ob Sie tatsächlich dauerhaft Alkoholkonsum vermeiden können?
• Ob Sie fachliche Hilfe wahrgenommen haben?
• Wie wollen Sie zukünftig mit kritischen, rückfallbegünstigenden Situationen umgehen?
• Wie wollen Sie künftig einen Rückfall in Alkoholkonsum ausschließen?
• Weshalb haben Sie angesichts eines aus Ihrer Sicht unauffälligen Alkoholkonsums eine Beratungsstelle für die Behandlung/Heilung von Suchtkranke aufgesucht?

Psychophysische Funktionsprüfung

Da zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung auch die Leistungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen waren, wurden im Rahmen der verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung die nachstehend aufgeführten Testverfahren des Testsystems Corporal Plus® (Softwareversion ab 2.0.001) am Computer durchgeführt.

Das Testmaterial besteht allgemein aus visuellem Reizmaterial: einem „Corporalspfeil“ (einer Figur aus drei ineinander gesetzten Winkeln) und einem Kreuz aus ineinander gesetzten Winkeln. Die Testbearbeitung erfolgt auf einem Antwortgerät mit 4 Tasten. Je nach Testanforderung ist die jeweils richtige Taste für oben, links, rechts oder unten zu drücken.

Zur Berechnung des Testergebnisses wird als Schnelligkeitsmaß die Reaktionszeit erfasst sowie als Sorgfaltsmaß die Fehleranzahl („Rohwert“). Als Gesamtleistungsmaß wird der Leistungskennwert verwendet, der im Sinne der Testfairness die Reliabilität (Messtoleranz) des Schnelligkeitsmaßes berücksichtigt. Die Berechnung des Leistungskennwerts erfolgt nur dann, wenn die Fehleranzahl nicht unter eine Toleranzgrenze fällt, die abhängig vom jeweiligen Testverfahren definiert ist. Wird die Fehlertoleranzgrenze überschritten, ist die Schnelligkeitsleistung nicht mehr interpretierbar und die Testung ist zu wiederholen.

Die Testergebnisse werden in Prozenträngen von 0 – 100 angegeben. Ein Prozentrang (PR) von 45 bedeutet z.B., dass 55 % der Bezugsgruppe „Kraftfahrerpopulation“ Testergebnisse erzielen, die über der erreichten Leistung liegen. Ein PR von 100 steht also für die bestmögliche, ein PR von 0 für die geringste Leistung. Für die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 sind die Anforderungen erfüllt, wenn der Prozentrang 16, bezogen auf altersunabhängige Normwerte, in allen eingesetzten Leistungstests erreicht oder überschritten wird. Für die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 müssen zudem in der Mehrzahl der durch geführten Leistungstests ein Prozentrang von 33 oder mehr erreicht werden.

Art, Anzahl und Umfang der Leistungstestverfahren werden durch die Schwere der Substanzproblematik bestimmt. So wird gefordert, dass bei Bewerbern oder Inhabern einer Fahrerlaubnis, bei denen eine Alkoholabhängigkeit bzw. ein langjähriger schwerer Missbrauch vorliegt, eine adäquate Testung durchzuführen ist, die die Leistungsbereiche der visuellen Orientierungsleistung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung, der Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit umfasst.

Die Testdurchführung erfolgte in deutscher Sprache.

Es wurden durchgeführt:

Corporal Plus — lntrinsische Alertness
Diagnostizierbarer Bereich: intrinsische Alertness, allgemeine Reaktionsbereitschaft auf einfache visuelle Reize. Aufgabenbeschreibung: Der Pfeil erscheint in unregelmäßigen Abständen mittig auf dem Bildschirm und zeigt immer nach unten. Die Testperson soll möglichst schnell mit der Taste unten reagieren, sobald der Pfeil erscheint. Der Test enthält 64 Aufgaben.

Corporal Plus — Selektive Aufmerksamkeit
Diagnostizierbarer Bereich: visuell-selektive Aufmerksamkeit, Konzentrationsleistung.
Aufgabenbeschreibung: Zwei Pfeile erscheinen gleichzeitig auf dem Bildschirm. Zu reagieren ist nur mit der Taste unten, wenn mindestens ein Pfeil davon nach unten zeigt. Entscheidend ist hierbei die Merkmalsselektion: nur bestimmte Merkmale einer Aufgabe sind zu fokussieren (= Zielreize) und irrelevante Merkmale auszublenden. Der Test enthält 64 Aufgaben.

Corporal Plus — Verteilte Aufmerksamkeit A
Diagnostizierbarer Bereich: visuell verteilte Aufmerksamkeit, Aufmerksamkeitsleistung. Aufgabenbeschreibung: Ein Pfeil am Bildschirmrand zeigt entweder nach oben, unten, rechts oder links (Richtung). Ein Kreuz erscheint ebenfalls am Bildschirmrand entweder oben, unten, rechts oder links (Position). Zu reagieren ist zuerst auf die Richtung des Pfeils und dann auf die Position des Kreuzes. Der Test enthält 64 Aufgaben.

Corporal Plus — Visuelles Scanning
Diagnostizierbarer Bereich: visuelles Scanning, Orientierungsleistung.
Aufgabenbeschreibung: Matrizen mit 6×6 unterschiedlich aussehenden Kreuzen müssen möglichst schnell zeilenweise nach einem Zielreiz durchsucht werden. Dieser Zielreiz ist ein Kreuz mit zwei hellen Bereichen unten. Wenn der Zielreiz in der Matrix enthalten ist, muss die Taste unten gedrückt werden. Wenn der Zielreiz nicht enthalten ist, muss die Taste rechts gedrückt werden. Der Test enthält 64 Aufgaben.

Corporal Plus — Daueraufmerksamkeit (Kurzform)
Diagnostizierbarer Bereich: dauerhafte allgemeine Reaktionsbereitschaft auf einfache visuelle Reize, aufmerksamkeitsbezogene Belastbarkeit. Aufgabenbeschreibung: Ein Pfeil erscheint am Bildschirmrand und zeigt entweder nach oben, unten, rechts oder links. Zu reagieren ist nur mit der Taste unten, wenn der Pfeil nach unten zeigt. Der Test enthält 384 Aufgaben.

Testresultate (Leistungskennwert) Prozentrang (Gesamtnorm)
Reaktionsfähigkeit Intrinsische Alertness 100
Konzentration Selektive Aufmerksamkeit –
Aufmerksamkeit Verteilte Aufmerksamkeit A 38
Orientierung Visuelles Scanning 82
Belastbarkeit Daueraufmerksamkeit (Kurzform) 100

Testwiederholung

Testverfahren Selektive Aufmerksamkeit nicht möglich. Die Testung war zu wiederholen.

Testresultate (Leistungskennwert) Prozentrang (Gesamtnorm)
Konzentration Selektive Aufmerksamkeit 100

Zusammenfassende Befundwürdigung

Bei der Erhebung der gesundheitlichen Vorgeschichte und im Rahmen der ärztlichen Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf Alkoholfolgeschäden, ebenso ergaben sich keine Hinweise auf für die Kraftfahreignung bedeutsame Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen.

Die hier erhobenen Leberenzymwerte zeigten sich unauffällig.
Die vorgelegten Haaranalysen auf EtG vom XX, XX, XX zeigten sich unauffällig und sind mit einer Alkoholabstinenz vereinbar. Seit XX fehlen jedoch geeignete Belege.
Die Voraussetzungen für eine günstige Prognose sind durch die medizinischen Befunde allein jedoch noch nicht gegeben.
Hinweise auf fahreignungsrelevante psychophysische Leistungsbeeinträchtigungen ergaben sich nicht.
In der verkehrspsychologischen Untersuchung nahm Herr XX bereitwillig zur Deliktlage Stellung. Er war im Gespräch um eine selbstkritische Darstellung seines Fehlverhaltens bemüht.
Zunächst sind seine diesbezüglichen Äußerungen näher zu betrachten.

Zur verkehrs-strafrechtlichen Fragestellung

Herr XX hat aufgrund von Fehleinstellungen gegenüber Regelbeachtung bei verminderter Anpassungsbereitschaft und aufgrund problematischer Fahrverhaltensgewohnheiten vermehrt oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Der Untersuchte bekannte sich offen zu seinem Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Positiv zu vermerken ist, dass der Schuldanteil am Zustandekommen der begangenen Delikte von Herrn XX erkannt und auch selbstkritisch eingeräumt wurde.

Der Untersuchte erklärte, er habe infolge des Trunkenheitsdelikts die Sperrfrist abgewartet und sei der Meinung gewesen, nach dieser Zeit wieder fahren zu dürfen.

Seine diesbezüglichen Einlassungen können gutachterlicherseits nicht widerlegt werden.

Die jetzt praktisch erlebten Konsequenzen dieses Fehlverhaltens scheinen ihn beeindruckt und zur Ausbildung von positiven Vorsatzbildungen geführt zu haben.

Nach dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung ist bei Herrn XX ein ausreichendes Bewusstsein zu dieser Problematik und zur Gefährlichkeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorhanden. Die erforderliche Einsicht ist somit gegeben.
Fehleinstellungen zu Fragen von Sicherheitsproblemen im Straßenverkehr oder allgemeinen sozialen Normen waren bei dem Untersuchten nicht mehr festzustellen. Bei der hier durchgeführten Exploration ließen sich jedenfalls keine weiterhin bestehenden bewusst risikofreudigen Verhaltensweisen aufdecken, wonach mit einer erhöhten Disposition zu weiteren Fehlanpassungen gerechnet werden müsste.

Die Ausführungen des Untersuchten ließen auch erkennen, dass die mit dem entstandenen Fahrerlaubnisproblem verbundene pädagogische Wirkung der verhängten Sanktionen eingetreten ist.

Herr XX hat offenbar in der Zwischenzeit die diesbezüglichen persönlichen Nachteile in voller Tragweite verspürt und reflektiert. Er hat erkannt, dass er sich durch neuerliches Fehlverhalten gegebenenfalls in noch größerem Ausmaß schaden wird.

Somit kann — bei allen Bedenken an einer tatsächlichen Einstellungsänderung des Untersuchten — nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Äußerungen des Untersuchten nur um Anpassungsbemühungen an vermutete Beurteilungskriterien handelt, ohne jeglichen Folgen für das zukünftige Verhalten.

Dem Untersuchten ist offenbar klar, dass er seine Lage hinsichtlich seiner Verkehrsteilnahme nur dann dauerhaft unproblematisch gestalten wird, wenn er die geltenden Gesetze und Verordnungen auch tatsächlich einhält.

Zur alkoholbezogenen Fragestellung

Die Befunde zur Alkoholvorgeschichte von Herrn XX (Alkoholtrinkmengen und —häufigkeiten, Vermeidungsverhalten, Bedingungen des Trinkens, körperliche Merkmale, soziale, psychische sowie Delinquenz-Merkmale) weisen keine sicheren Anzeichen für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit im klinischen Sinne auf. Sie lassen aber erkennen, dass Herr XX nicht dauerhaft dazu in der Lage ist, kontrolliert mit Alkohol umzugehen. Aufgrund folgender Merkmale ist davon auszugehen, dass ein „fehlangepasstes Muster von Substanzgebrauch“ bzw. ein aus der „Lerngeschichte“ ableitbares Unvermögen zum kontrollierten Umgang mit Alkohol den Hintergrund der aktenkundigen Deliktvorgeschichte bildet:

– Herr XX fiel durch ein Trunkenheitsdelikt mit 2,91 %o auf.
– Offensichtlich bestand in der Vergangenheit ein normabweichend gesteigerter, gewohnheitsmäßiger Alkoholüberkonsum mit entsprechender Toleranzentwicklung.
– Herr XX selbst hält einen Alkoholverzicht für erforderlich und hält ihn zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits ein.

Aus der gegebenen Alkoholvorgeschichte ist zur Problembewältigung die Notwendigkeit einer Enthaltsamkeit vom Konsum alkoholhaltiger Getränke abzuleiten. Gemäß den Beurteilungskriterien sind die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges im Fall eines auf Dauer nicht zuverlässig kontrollierbaren Alkoholkonsums nur bei Einhaltung eines konsequenten und stabilen Alkoholverzichts gegeben.

Als stabil ist der Alkoholverzicht zu beurteilen, wenn

  • er von ausreichender Dauer ist (in der Regel 12-monatige Bewährung, keinesfalls weniger als 6 Monate, belegt durch geeignete medizinische Verlaufsbefunde);
  • sich im Fall der Inanspruchnahme einer unterstützenden psychologischen Maßnahme diese als problemangemessen und erfolgreich im Hinblick auf eine Verhaltens- und Einstellungsänderung erwiesen hat;
  • Herr XX zu einem dauerhaften Alkoholverzicht motiviert ist, wobei die Motivation nachvollziehbar und (evtl. mit fachlicher Unterstützung) ausreichend gefestigt ist;
  • Herr XX durch den Verzicht auf Alkohol neue Erfahrungen mit der eigenen Kompetenz (und sozialen Rückmeldungen) sammeln konnte, die auch zukünftig als „Verstärker“ zur Einhaltung des Alkoholverzichts beitragen;
  • er durch das soziale Umfeld (und evtl. durch weitere rückfallvermindernde Maßnahmen) gestützt, zumindest aber nicht gefährdet wird.

In der verkehrspsychologischen Exploration wurde Herr XX eingehend zur aktenkundigen Deliktlage und zu seinen Alkoholkonsumgewohnheiten befragt.

Herr XX gab hier an, er habe sich seit dem Delikt konsequent jeglichen Alkoholkonsums enthalten.

Laut aktenkundigem medizinisch-psychologischen Gutachten gab der Untersuchte bei der Fahreignungsbegutachtung 2019 an, seinen Alkoholkonsum reduziert zu haben und gelegentlich Alkohol zu trinken. („Ich dachte, dass das besser ankommen wird, wenn ich das so sage, dass ich selten und gering trinke. Ich wollte hier glaubwürdig sein und habe das Gegenteilt erreicht. Frau Richter sagte, dass ich hier wahrheitsgemäß berichten soll, und dass sie mich verstehen werden.“)

In der Untersuchung ergaben sich keine Anhaltspunkte, die eine aktuelle Alkoholkarenz widerlegen würden; vielmehr spricht psychologisch eine Reihe von Aspekten dafür, dass Herr XX tatsächlich eine Abkehr vom Alkoholmissbrauch vollzogen hat.

Herr XX vertrat den Vorsatz einer auf Dauer angelegten Alkoholenthaltsamkeit. Trotz der sich abzeichnenden günstigen Entwicklungen in Richtung auf ein alkoholfreies Leben erlaubt die hier erhobene Befundlage insbesondere aus folgenden Gründen derzeit noch keine günstige Verkehrsverhaltensprognose:

Herrn XX kann noch keine angemessenen Erkenntnisse über seine besondere Alkoholgefährdung und das Ausmaß seiner Alkoholproblematik darlegen; die Einschätzung seiner Alkoholgefährdung wird dem Ausmaß der Alkoholgewöhnung, auf welches die Sachverhalte hinweisen, nicht ausreichend gerecht.

Vielmehr ließen sich Bagatellisierungstendenzen in der Beschreibung des stattgehabten Alkoholkonsums erkennen.

Der Untersuchte gab an, er habe in der Vergangenheit lediglich zwei Wochen im Vorfeld des Trunkenheitsdelikts vom XX.XX.XXXX aufgrund einer persönlichen Belastungssituation zu viel Alkohol zu sich genommen.

Der Untersuchte lässt insgesamt eine hinreichend realistische Problemsicht noch weitgehend vermissen, in dem er die auslösenden bzw. aufrechterhaltenden Bedingungen des früheren Umgangs mit Alkohol bestenfalls ansatzweise erkannt hat.

Tragfähige Motive, die von einer dauerhaften Beibehaltung der Alkoholenthaltsamkeit wurden von Herrn XX noch nicht vorgetragen.

Dem Untersuchten ist es bisher noch nicht ausreichend gelungen, ein angemessenes Problembewusstsein hinsichtlich der Rückfallgefahr zu entwickeln. Eine umfassende Bearbeitung sog. gedachter Rückfälle und deren persönlichkeitsspezifischen Bedingungen ist aber für eine Absicherung gegen alte Trinkmuster unabdingbar.

Als wesentlich ergänzender Befund ist anzumerken, dass Herr XX die angegebene Alkoholabstinenz nicht durch ausreichende medizinische Verlaufsbefunde dokumentiert hat. Der Untersuchte legte 3 Haaranalysen auf EtG von XX, XX, XX vor, seitdem fehlen Laborwerte.

Außerdem liegen die vorgelegten Abstinenzbelege aus einem länger als 4 Monate zurückliegenden Zeitraum vor, so dass die Aufrechterhaltung der aktuellen Alkoholabstinenz nicht plausibel dargelegt werden kann.

Vor diesem Hintergrund können ein Rückfall in den Alkoholmissbrauch und damit einhergehende alkoholbedingte Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es bleibt insgesamt festzustellen, dass Herr XX bisher nur über eine ansatzweise einsichtige Haltung verfügt, und dass derzeit Alkoholverzicht mit den entsprechend gemachten Erfahrungen und Veränderungen als nachvollziehbar anzusehen ist, dennoch können aufgrund der festgestellten Defizite aktuell die Zweifel hinsichtlich der Rückfallgefahr noch nicht gänzlich ausgeräumt werden.

Wir sehen keine Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine angepasste Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV zu verbessern.

Abschließende Stellungnahme

Bei der Erhebung der gesundheitlichen Vorgeschichte und im Rahmen der ärztlichen Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf Alkoholfolgeschäden, ebenso ergaben sich keine Hinweise auf für die Kraftfahreignung bedeutsame Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen.

Die hier erhobenen Leberenzymwerte zeigten sich unauffällig.

Die vorgelegten Haaranalysen auf EtG vom Juni 2020, Oktober 2020 und Februar 2021 zeigten sich unauffällig und sind mit einer Alkoholabstinenz vereinbar. Seit Februar 2021 fehlen jedoch geeignete Belege.

Die Voraussetzungen für eine günstige Prognose sind durch die medizinischen Befunde allein jedoch noch nicht gegeben.

Hinweise auf fahreignungsrelevante psychophysische Leistungsbeeinträchtigungen ergaben sich nicht.

Hinsichtlich seiner im engeren Sinne verkehrs-strafrechtlichen Zuwiderhandlungen (Fahren ohne Fahrerlaubnis) hat sich Herr XX ausreichend auseinandergesetzt. Die Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik hat bei Herrn XX begonnen, jedoch noch nicht hinreichend stattgefunden. Angesichts der hier erhobenen Befundlage kann die Wahrscheinlichkeit weiterer Trunkenheitsfahrten als nicht deutlich gemindert beurteilt werden.