Urkundenrolle Nummer x/xxxx
Heute, am xx.xx.xxxx
erschienen gleichzeitig vor mir:
*Name des Notars*
Notar mit Amtssitz in x,
in meinen Amtsräumen in *Adresse*:
1. Frau X,
geboren am x,
wohnhaft nach Angabe x
2. Herr X,
geboren am x,
wohnhaft nach Angabe x,
beide nachstehend „Verkäufer“ genannt,
3. Frau X,
geboren am x,
wohnhaft nach Angabe x,
nachstehend „Käufer“ genannt.
Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage ihrer gültigen, mit Lichtbild versehenen polnischen Personaldokumente.
Die Erschienenen sind ausschließlich polnische Staatsangehörige und nach ihrer Erklärung und Überzeugung des Notars der deutschen Sprache nur unzureichend kundig, weshalb diese Niederschrift in die polnische Sprache, die alle Erschienenen sprechen, übersetzt werden muss.
Bei der Beurkundung wurde auf Wunsch der Erschienenen als Dolmetscherin
Frau Justyna Rose
geboren am XX,
wohnhaft nach Angabe XX,
hinzugezogen, in deren Person Ausschließungsgründe als Dolmetscherin nicht vorliegen. Die Dolmetscherin wie sich aus durch Vorlage ihres gültigen, mit Lichtbild versehenen polnischen Personalausweises. Sie gibt an, allgemein vereidigt zu sein.
Vorab erklären die Beteiligten, bei Abschluss dieses Vertrages weder in Ausübung ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
Die Beteiligten erklären, jeweils auf eigene Rechnung zu handeln bzw., soweit hier zutreffend, auf Rechnung des auf eigene Rechnung handelnden Vertretenen.
Die Verkäufer erklären folgendes:
Wir haben am XX in Polen geheiratet. Im Zeitpunkt der Eheschließung hatten wir ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit. Unseren gewöhnlichen Aufenthalt hatten wir in Polen. Einen Ehevertrag haben wir bisher nicht geschlossen und wünschen dies auch nicht. Wir gehen daher davon aus, dass wir im gesetzlichen Güter-stand der Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht leben.
Der Käufer gibt an, nicht verheiratet zu sein.
***
Auf Antrag der Erschienenen beurkunde ich, ihren vor mir abgegebenen Erklärungen entsprechend, folgenden
Grundstückskaufvertrag mit Auflassung
I.
Grundbuchstand, Vorbemerkungen
1.
Im Grundbuch des Amtsgerichtes X für XX
ist im Eigentum der Stadt XX folgender Grundbesitz der Gemarkung XX vorgetragenen
a) Blatt x
lfd. Nr. x:
Flur x
Flurstück x Gebäude- und Freifläche x m²
Flurstück 1×85 Landwirtschaftsfläche x m²
Über den Grundbuchinhalt habe ich, Notar, mich am XX.XX.XXXX unterrichtet und am heutigen Tag von dessen Aktualität überzeugt. Hiernach ist der vorgenannte Grundbesitz wie folgt belastet:
Abteilung II:
lfd. Nr. 4: Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von ca. x m² für Frau X und Frau X zu je ½ Anteil.
Abteilung III:
Keine Belastungen.
b) Blatt xx
lfd. Nr. x:
Flur x
Flurstück x Gebäude- und Freifläche x m²
Flurstück x Gebäude- und Freifläche x m²
Über den Grundbuchinhalt habe ich, Notar, mich am xx.xx.xxxx unterrichtet und am heutigen Tag von dessen Aktualität überzeugt. Hiernach ist der vorgenannte Grund-besitz wie folgt belastet:
Abteilung II:
lfd. Nr. 1: Trinkwasserleitungs- und Armaturenrecht mit Zubehör, verbunden mit Bau- und Einwirkungsbeschränkungen für xx
lfd. Nr. 3: Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von ca. x m² für Frau X und Frau X zu je ½ Anteil.
Abteilung III:
Keine Belastungen.
c) Blatt x
lfd. Nr. x:
Flur x
Flurstück x Gebäude- und Freifläche x m²
Flurstück x Verkehrsfläche x m²
Über den Grundbuchinhalt habe ich, Notar, mich am xx.xx.xxxx unterrichtet und am heutigen Tag von dessen Aktualität überzeugt. Hiernach ist der vorgenannte Grund-besitz wie folgt belastet:
Abteilung II:
lfd. Nr. 2: Recht zur Errichtung, Betreibung und Unterhaltung einer Transformatoren-/Schaltstation und Leitungsrecht, verbunden mit Bau- und Einwirkungsbeschränkungen für die E.ON edis AG,
lfd. Nr. 7: Duldung der Überbauung mit einem Wintergarten einschließlich der Nutzung im privaten Rahmen für den jeweiligen Eigentümer des Grund-stücks Flur x Flurstück x,
lfd. Nr. 8: Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von ca. x m² für Frau X und Frau X zu je ½ Anteil.
Abteilung III:
Keine Belastungen.
2.
Frau X und Frau X haben nach Erklärung zur Urkunde vom xx.xx.xxxx, URNr. XX/XXXX der Notariatsverwalterin X in X
– nachstehend „Vorurkunde“ genannt – je zur Hälfte durch die vorgenannten Auflassungsvormerkungen gesicherte Teilflächen von ca. x m², x m² und x m² erworben.
Die Beteiligten verweisen auf die Vorurkunde, die bei Beurkundung in beglaubigter Abschrift vorlag, und deren Inhalt den Beteiligten nach Erklärung genau bekannt ist. Sie verzichten auf das Verlesen und Beifügen der Vorurkunde zur heutigen Urkunde.
Nach Erklärung der Beteiligten sind die Teilflächen bereits vermessen und im Grund-buch fortgeführt. Die Messungsanerkennung wurde nach Erklärung noch nicht beurkundet. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den neu herausgemessenen Grundstücken Flst. Nrn. x, x und x der Flur x von x um die erworbenen Teilflächen handelt. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass er dies nicht über-prüfen kann. Ggf. müsste diese Urkunde nachträglich geändert werden, was mit weiteren Kosten verbunden ist.
Aufgrund des Güterstandes von Frau x hat sie die vorgenannten Grundstücke rechtlich zum Güterstand der zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehenden Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht erworben, weswegen Herr x an der heutigen Urkunde mitwirken muss.
Gemäß den Vereinbarungen in der Vorurkunde haben die Beteiligten die Belastungen in Abteilung II, lfd. Nrn. x des Grundbuchs von x Blatt x zur dinglichen Haftung übernommen; die übrigen Belastungen werden mit Vollzug der Vorurkunde im Grundbuch gelöscht.
Weiter haben sich die Beteiligten in § 12 der Vorurkunde verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren ab Eigentumsumschreibung Investitionen vorzunehmen. Für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, die Erwerber der Vorurkunde in Insolvenz fallen oder der Grundbesitz zwangsversteigert wird, ist die Verkäuferin der Vorur-kunde, nämlich das Amt x, zum Wiederkauf berechtigt. Dieses Recht wird durch eine Vormerkung gesichert, die mit Vollzug der Vorurkunde im Grundbuch zur Eintragung gelangt.
Außerdem wird gemäß § 14 der Vorurkunde eine beschränkte persönliche Dienstbar-keit zugunsten der Gemeinde Stadt x an der erworbenen Teilfläche aus dem ehemali-gen Grundstück Flst. Nr. x – nach Angabe der Beteiligten nach Vermessung nunmehr Flst. Nr. x – eingetragen. Diese sichert nach Erklärung das Recht der Gemeinde, die auf dem Grundstück befindliche Zähleranschlusssäule für die Straßenbeleuchtung zu betreiben, zu unterhalten und zu entfernen.
Der Kaufpreis aus der Vorurkunde ist nach Erklärung ***bereits bezahlt; ebenso die Grunderwerbsteuer. Etwaige sich aufgrund der Vermessung der Grundstücke erge-bende Mehr- oder Minderflächen sind gemäß den Bestimmungen in der Vorurkunde nicht auszugleichen.
Den Beteiligten ist bekannt, dass der Vollzug der heutigen Urkunde vom Vollzug einer anderen notariellen Urkunde abhängt, worauf der amtierende Notar keinen Ein-fluss hat.
3.
Vertragsgegenstand ist der hälftige Miteigentumsanteil des Verkäufers an den in vor-stehend in Ziffer I.2. genannten Grundstücken Flst. Nrn. x, x und x.
II.
Verkauf
Frau X und Herr X
verkaufen hiermit an die dies annehmende
Frau X
zum Alleineigentum
den in Ziffer I.3. dieser Urkunde genannten Vertragsgegenstand (= Miteigentumsanteil) samt allen damit verbundenen Rechten, allen wesentlichen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör.
Der Vertragsgrundbesitz ist mit einem Mehrfamilienhaus und zwei Garagenkomple-xen bebaut.
Die in Ziffer I.1.b) genannte Belastung in Abteilung x, lfd. Nr. x übernimmt der Käufer nebst allen sich daraus ergebenden schuldrechtlichen Rechten und Pflichten zur dinglichen Haftung.
Er übernimmt weiter die mit Vollzug der Vorurkunde zur Eintragung gelangende Vormerkung für das Amt x und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Gemeinde Stadt x nebst allen sich daraus ergebenden schuldrechtlichen Rechten und Pflichten zur dinglichen Haftung.
Weitere Rechte in Abteilung II oder III des Grundbuches werden vom Käufer nicht übernommen.
Herr X erklärt sich mit der Veräußerung ausdrücklich einverstanden.
III.
Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt insgesamt EUR X
– in Worten: Euro X -.
Bewegliche Gegenstände sind nicht mitverkauft.
Der Kaufpreis wurde nach Angabe bereits am xx.xx.xxxx bar bezahlt. Der Verkäufer bestätigt den Erhalt.
Über die mit dieser Vorleistung verbundenen Risiken, insbesondere für den Fall, der Insolvenz des Verkäufers, hat der Notar belehrt.
IV.
Belastungsvollmacht
Eine sog. Vorwegbeleihungsvollmacht wünschte der Käufer auf Befragen nicht.
V.
Besitzübergang
Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahr und die Verkehrssicherungspflichten gehen am heutigen Tag auf den Käufer über.
Der Notar hat die Beteiligten auf die Risiken und Gefahren des Besitzüberganges vor der grundbuchmäßigen Sicherung, der Lastenfreistellung und dem Vorliegen aller Genehmigungen hingewiesen. Trotz Belehrung bestanden die Beteiligten auf Beurkundung des Besitzüberganges zum o.g. Zeitpunkt.
Der Notar hat die Beteiligten insbesondere auf die Risiken und Gefahren von Investitionen und baulichen Veränderungen auf dem Vertragsgegenstand vor Eigentums-übergang hingewiesen.
VI.
Sachmängel, Rechtsmängel
Ansprüche und Rechte des Käufers wegen offener oder verborgener Sachmängel des Grundstücks und des Gebäudes werden ausgeschlossen, gleichgültig, ob solche vor-handen sind oder bis zum Besitzübergang entstehen, mit Ausnahme des Rechts, sich wegen zu vertretender Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen oder wegen grob fahr-lässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen Schadenersatz statt Leistung nach §§ 280, 281, 283, 311a Abs. 2 BGB zu verlangen.
Hinsichtlich von Schadenersatzansprüchen bleibt die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, unberührt. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht diejenige seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Eine bestimmte Größe oder Beschaffenheit, Ertragsfähigkeit oder Verwendbarkeit sichert der Verkäufer nicht zu. Er versichert, dass ihm verborgene Mängel und Altlasten nicht bekannt sind.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Grundbesitz frei von Rechtsmängeln zu verschaffen, insbesondere von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen, sofern in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist.
Die Vertragsteile sind vom Notar eingehend über die Rechtsfolgen des Haftungsaus-schlusses belehrt worden. Dem Käufer ist bewusst, dass er bei auftretenden Mängeln keine Ansprüche gegen den Verkäufer hat und diese grundsätzlich auf eigene Kosten beseitigen muss.
Dem Käufer ist bekannt, dass es sich bei dem mitverkauften Gebäude um einen Alt-bau, ca. ***(Jahr) errichtet, handelt. Dem Käufer ist der Vertragsgegenstand nach Erklärung genau bekannt; er erwirbt ihn, wie er steht und liegt und in dem gegenwärtigen, gebrauchten Zustand.
Dem Verkäufer ist nichts bekannt von nicht erfüllten baurechtlichen Pflichten, von schädlichen Bodenverunreinigungen und von anderen wesentlichen Mängeln, die bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar sind.
Dem Käufer ist bekannt, dass die Gebäude auf dem Nachbargrundstück direkt an die Grundstücksgrenze zum Vertragsgrundbesitz gebaut sind und bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsflächen möglicherweise nicht eingehalten sind. Über die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen hat der Notar belehrt.
Die Beteiligten vereinbaren hierzu, dass dem Käufer aufgrund des Vorgenannten gegen den Verkäufer keine – gleich aus welchem Rechtsgrund – Ansprüche zustehen.
Die Beteiligten erklären übereinstimmend, dass eine Modifikation der Sachmängelhaftungsregelungen oder die Bestellung von Grunddienstbarkeiten oder Baulasten aus bau- bzw. bauordnungsrechtlicher Sicht (Abstandsflächen, Grenzbebauung, etc.) nicht vereinbart werden sollen.
Die Gefahr von Brand-, Elementar- und Wasserschäden bleibt jedoch bis zum Besitz-übergang beim Verkäufer. Bis dahin hat dieser die erforderliche Sorgfalt und die bisherige Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes aufrechtzuerhalten.
Der Notar hat auf die seit dem 01.05.2014 geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) hingewiesen, insbesondere darauf, dass bei Vorliegen der dort statuierten Voraussetzungen der Verkäufer zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet ist.
Der Notar wies die Beteiligten vorsorglich auf eine mögliche Nachrüstpflicht nach § 10 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) hin, wonach innerhalb von zwei Jahren nach einem Eigentümerwechsel Heizkessel außer Betrieb zu nehmen sind, die vor dem 01.01.1985 eingebaut wurden oder länger als 30 Jahre in Betrieb sind, sowie ungedämmte Warmwasserleitungen und die oberste Geschossdecke bzw. das Dach wärmegedämmt werden müssen. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
VII.
Erschließungs- und Anliegerbeiträge
Der Verkäufer trägt im Verhältnis zum Käufer die Erschließungsbeiträge und sonstigen Anliegerbeiträge für die Maßnahmen, die bis zum heutigen Tage bautechnisch begonnen worden sind. Alle späteren Maßnahmen gehen zu Lasten des Käufers.
Dem Verkäufer sind keine nicht abgerechneten Erschließungsmaßnahmen und Anliegerbeiträge bekannt.
Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass vorstehende Regelungen keinen Einfluss auf die öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten der Beteiligten haben.
VIII.
Pachtverhältnis
Dem Käufer ist bekannt, dass der an ihn veräußerte Grundbesitz verpachtet ist.
Die Beteiligten stellen sich ab Besitzübergang so, als ob § 566 Abs. 1 BGB anwendbar wäre. Der Käufer hat den Verkäufer insoweit, auch gegenüber Dritten, auf erstes Anfordern freizustellen. Eine Absicherung dieser Freistellungsverpflichtung durch Gestellung von Sicherheiten (bspw. Zwangsvollstreckungsunterwerfung, Bürgschaft oder Grundpfandrecht) wünschen die Beteiligten nicht.
Der Notar hat auf die Bestimmung der §§ 566, 566a BGB hingewiesen.
Der Notar hat auch darauf hingewiesen, dass das Pachtverhältnis aufgrund der bereits vor Veräußerung bestehenden Verpächterstellung des Käufers voraussichtlich nicht automatisch mit Eigentumsübergang gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf den Käufer über-geht und demgemäß eine Haftentlassung des Verkäufers nicht nach Maßgabe von § 566 Abs. 2 BGB eintritt.
Ebenso bleibt der Verkäufer dem jeweiligen Pächter gegenüber weiterhin verpflichtet, die etwa geleistete Sicherheit zurückzugeben.
Gleichwohl sollte dem jeweiligen Pächter der Eigentumswechsel vorsorglich angezeigt werden. Der Notar hat den Vertragsteilen empfohlen, auf eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Pächter hinzuwirken, wonach der Käufer das Pachtverhältnis auch im Außenverhältnis als alleiniger Verpächter unter Haftentlassung des Verkäufers über-nimmt. Der Notar soll insoweit nicht tätig werden. Der Vollzug dieses Vertrages soll nicht von einer Haftentlassung im Außenverhältnis abhängig gemacht werden.
Der Verkäufer ermächtigt und bevollmächtigt den Käufer umfassend und unwiderruflich mit dem Recht zur Erteilung einer Untervollmacht und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, ab Besitzübergang alle das Pachtverhältnis be-treffenden Erklärungen und Angelegenheiten auch namens des Verkäufers abzugeben und entgegenzunehmen. Auf Verlangen sind diese Ermächtigung und Vollmacht schriftlich in gesonderter Urkunde zu erteilen.
IX.
Grundbuchmäßige Erklärungen
Auflassung:
Die Vertragsteile sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Vertragsgegenstand auf den Käufer zum Alleineigentum übergeht und bewilligen und
b e a n t r a g e n
die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
Auflassungsvormerkung:
Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums am verkauften Vertragsgegenstand bewilligt der Verkäufer und
b e a n t r a g t
der Käufer die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung gemäß § 883 BGB für den Käufer an nächstoffener Rangstelle im Grundbuch.
Der Notar wird angewiesen, die Eintragung der Vormerkung hinsichtlich des Vertragsgegenstandes erst zu beantragen, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Ziffer III. a) vorliegen.
Der Käufer bewilligt und beantragt schon heute die Löschung dieser Vormerkung Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, vorausgesetzt, dass Zwischeneintragungen ohne seine Zustimmung nicht erfolgt sind.
Freistellung:
Die Vertragsteile bewilligen und beantragen den Vollzug aller Erklärungen im Grund-buch, die zur völligen oder teilweisen Freistellung des Vertragsgegenstandes erforderlich sind, auch soweit Freistellungserklärungen eventuell weiteren Grundbesitz betreffen und soweit eingetragene Berechtigte hinter die Vormerkung des Käufers im Range zurücktreten.
Vollzugsmitteilung:
Um Vollzugsmitteilung an den amtierenden Notar wird gebeten.
X.
Vollzugsvollmacht
Die Beteiligten bevollmächtigen hiermit unwiderruflich und über den Tod hinaus die Notarangestellten
a) Frau X,
b) Frau X,
sämtlich dienstansässig bei dem amtierenden Notar, jeweils allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, zur Abgabe sämtlicher zur Vertragsdurch-führung noch erforderlichen und/oder zweckmäßigen Erklärungen, insbesondere nach etwa erforderlicher Vermessung und Vorliegen des katasteramtlichen Veränderungsnachweises, den Vertragsgrundbesitz (Teilfläche) gegenüber dem Grundbuchamt zu bezeichnen, die Auflassung ggf. erneut zu erklären und entgegenzunehmen und die Eintragung des Eigentumswechsels zu bewilligen sowie die Löschung der zugunsten des Käufers im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen und zu beantragen.
Die Bevollmächtigten sind berechtigt, Anträge an das Grundbuchamt zu stellen und zurückzunehmen. Dem Grundbuchamt gegenüber gilt die Vollmacht unbeschränkt.
Von dieser Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar, seinem amtlich bestellten Vertreter bzw. Nachfolger im Amt und nur unter dessen verantwortlicher Haftung Gebrauch gemacht werden. Die Bevollmächtigten werden von jeder persönlichen Haftung freigestellt.
XI.
Vollzugsanweisung
Die Vertragsteile beauftragen und ermächtigen den amtierenden Notar unter Verzicht auf ihr eigenes Antragsrecht, die heutige Urkunde dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung vorzulegen, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die in Ziffer I.2. genannte Vorurkunde im Grundbuch vollzogen wurde.
Der Notar wird von den Vertragsteilen beauftragt und ermächtigt, alle für den Voll-zug dieser Urkunde notwendig werdenden Erklärungen im Namen der Vertragsparteien abzugeben, Anträge – auch geteilt und beschränkt – beim Grundbuchamt zu stellen, zurückzunehmen, abzuändern und auch zu ergänzen.
XII.
Investitionsverpflichtung
Der Käufer übernimmt die mit der Vorurkunde in § 12 begründete Investitionsverpflichtung zugunsten des Amtes X im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und stellt den dies annehmenden Verkäufer im Innenverhältnis von dieser Verpflichtung frei. Insoweit tritt an die Stelle des in der Vorurkunde vereinbarten Kaufpreises der in dieser Urkunde vereinbarte Kaufpreis als Gegenleistung.
Der Käufer verpflichtet sich, die Investitionsverpflichtung auch seinen Rechtsnach-folgern mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen, auf Anfordern des Verkäufers der Vorurkunde eine entsprechende Vormerkung am Vertragsgegenstand eintragen zu lassen sowie seinen Rechtsnachfolgern die Verpflichtung zur Vormerkungsbewilligung ebenfalls entsprechend weiterzugeben.
XIII.
Hinweise
Vom amtierenden Notar wurde bei der Beurkundung insbesondere hingewiesen auf
a) den Zeitpunkt und die Voraussetzung des Eigentumsübergangs, insbesondere da-rauf, dass das Eigentum nicht schon mit der heutigen Beurkundung, sondern erst mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer übergeht, und die Umschreibung bei einer grunderwerbsteuerpflichtigen Veräußerung erst erfolgen kann, wenn nach Zahlung der gesetzlichen Grunderwerbsteuer die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erteilt ist,
b) die Haftung des Vertragsbesitzes für evtl. Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben,
c) die Bestimmungen des Baugesetzbuches, des Grundstückverkehrsgesetzes und der Grundstücksverkehrsordnung und die Beschränkungen für die bauliche Ausnutzung von Grundstücken,
d) die gesetzlichen Vorkaufsrechte, wobei insbesondere auch darauf hingewiesen wurde, dass einzelne Vorkaufsrechte nicht zu dem hier vereinbarten Kaufpreis, sondern zum Verkehrswert ausgeübt werden können und in diesen Fällen nur zum Teil ein Rücktrittsrecht des Verkäufers besteht,
e) die gemeinsame Haftung für die Kosten und Steuern, auch soweit einer der Ver-tragsteile sie allein übernommen hat,
f) die Gefahr für den Käufer bei einer Kaufpreiszahlung vor grundbuchmäßiger Sicherung, Lastenfreistellung und Vorliegen aller Genehmigungen und das Risiko für den Verkäufer bei einer Stundung des Kaufpreises ohne dingliche Sicherstellung; insbesondere die Gefahr bei Besitzübergabe und Auflassung vor Zahlung,
g) die Notwendigkeit der Beurkundung aller getroffenen Vereinbarungen und die Folgen einer unrichtigen Kaufpreisangabe,
h) die Bestimmungen über Grunderwerb- und Spekulationsteuer (§ 23 EStG).
Der Notar hat das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen, da er hierzu nicht verpflichtet ist. Er weist jedoch auf die Möglichkeit des Bestehens von Baulasten, ihre Bedeutung und die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis ausdrücklich hin, insbesondere darauf, dass eine Baulast die Nutzung des Vertragsgrundstücks einschränken kann. Soweit Baulasten existieren, ist es für den Käufer ratsam, Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu nehmen. Der Verkäufer erklärt hierzu, dass ihm von der Existenz von Baulasten nichts bekannt ist.
Der Notar weist darauf hin, dass eine steuerliche Beratung oder Betreuung vom Notar nicht übernommen wurde und wird. Dieser hat die Vertragsbeteiligten auf die Möglichkeit der Einholung einer Auskunft bei dem zuständigen Finanzamt oder der Zu-ziehung von Steuerberatern hingewiesen. Den Notar trifft keine Haftung für die aus dem beurkundeten Rechtsgeschäft entstehenden Steuern und für von den Beteiligten erwartete, tatsächlich nicht eintretende Steuervorteile.
XIV.
Genehmigungen
Der amtierende Notar wird beauftragt und ermächtigt, für den Vollzug der Urkunde zu sorgen und den Vollzug zu überwachen, alle etwa erforderlichen Genehmigungen bzw. Negativbescheide anzufordern und entgegenzunehmen und wegen aller gesetzlichen Vorkaufsrechte, insbesondere nach dem BauGB, dem jeweiligen Berechtigten den Vertrag mitzuteilen, ggf. Anzeige gemäß § 469 BGB unter Übersendung einer Ausfertigung zu erstatten und eine Erklärung über die Nichtausübung des Vorkaufs-rechtes einzuholen.
Für den Fall, dass eine erforderliche Genehmigung ohne Bedingungen und ohne Auf-lagen erteilt wird, verzichten die Beteiligten auf Zustellung und Rechtsmittel und ersuchen die Genehmigungsbehörde, dem Notar eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses zu übersenden.
Ein Vorkaufsrecht gemäß § 26 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG), § 66 Bundesnaturschutzgesetz besteht für den Vertragsgrundbesitz nicht. Der Notar hat die Vorkaufsrechtsanfrage bei der Notarkammer Brandenburg am heutigen Tag durchgeführt.
Unabhängig von den gesetzlichen Rücktrittsmöglichkeiten behält sich der Verkäufer für den Fall der Vorkaufsrechtsausübung im Verhältnis zum Käufer den Rücktritt vom Vertrag vor. In diesem Fall werden die Kosten für Rücktritt und Vollzug vom Verkäufer getragen.
XV.
Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Beteiligten sind in diesem Falle verpflichtet, die weggefallene Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung mit der größtmöglichen Näherung er-reicht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Lücke oder Unklarheit aufweisen sollte.
XVI.
Kosten und Steuern
Die mit dieser Urkunde und ihrem Vollzug verbundenen Kosten und Gebühren, ein-schließlich einer anfallenden Grunderwerbsteuer, werden vom Käufer getragen.
Die im Falle einer erforderlichen Lastenfreistellung bei einem dinglich Berechtigten und dem Grundbuchamt entstehenden Kosten sowie die Notargebühren für die Übernahme eines etwaigen Treuhandauftrags eines dinglich Berechtigten trägt der Verkäufer.
Die Genehmigungskosten eines vollmachtlos vertretenen Beteiligten bzw. die Kosten der Vollmachtsbestätigung eines mit formfreier Vollmacht vertretenen Beteiligten werden von diesem selbst getragen.
XVII.
Abschriften
Von dieser Urkunde erhalten:
beglaubigte Abschriften:
der Verkäufer (1)
der Käufer (1)
das Grundbuchamt (2)
einfache Abschriften:
der Käufer (1)
das Finanzamt – Grunderwerbsteuerstelle –
der Gutachterausschuss zur Kaufpreissammlung.
Auf die Anfertigung einer schriftlichen Übersetzung, die verlangt werden kann, ha-ben sämtliche Beteiligten ausdrücklich verzichtet. Diese Belehrung wurde ebenfalls mündlich in die polnische Sprache übersetzt.
Diese Niederschrift wurde den Erschienenen in Gegenwart des Notars vom Dolmetscher in die polnische Sprache übersetzt, von den Erschienenen genehmigt und von ihnen, dem Dolmetscher und dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben:
[Unterschriften]
***
Die Übersetzung des Musters „Grundstückskaufvertrag mit Auflassung“ in die polnische Sprache finden Sie hier.